Satzung der Günter Cassel Stiftung

Präambel

Am 13. November 1990 verstarb in Berlin der damals dort wohnhafte Privatier Günter Cassel, geboren am 15. September 1915 in Minden. Er hatte durch letztwillige Verfügung vom 09. August 1971 (UR-Nr. 1999 des Notars Diethelm Linderhaus in Düsseldorf), eröffnet durch das Amtsgericht Düsseldorf am 24. Januar 1991, die „Günter-Cassel-Stiftung“ zur Förderung des Kunstbesitzes der Stadt Minden (Westfalen) errichtet und sie zur Erbin eingesetzt. Die letztwillige Verfügung ist nicht angefochten worden. Als Zwecksetzung hatte der Erblasser die „Anschaffung von Kunstwerken namhafter deutscher Maler des 19. Jahrhunderts für die Zwecke des Museums in Minden (Westfalen)“ verfügt.

Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe der Verwaltung des Nachlasses in Düsseldorf und Wuppertal und „für die Verabschiedung einer Satzung der zur Erbin eingesetzten Günter-Cassel-Stiftung zur Förderung des Kunstbesitzes der Stadt Minden (Westfalen)“ bin ich, der Unterzeichner bestellt; das Testamentsvollstreckerzeugnis ist vom Amtsgericht Wedding am 21. Juli 1995 unter Aktenzeichen 60 VI 386/91 erteilt worden. Das der Stiftung zu übertragende Nachlassvermögen des Erblassers besteht aus den in der beigefügten Vermögensaufstellung aufgeführten Werten und Gegenständen.

In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker habe ich mit Schreiben vom heutigen Tage bei der Bezirksregierung in Detmold die Genehmigung der Stiftung nach § 83 BGB beantragt. Der Stiftung gebe ich in Anlehnung an die vom Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein- Westfalen verfasste Mustersatzung (Anlage 2 des Erl. FM v. 14.08. – SO 170 – 4 – VB 4) unter Berücksichtigung der letztwilligen Anordnungen des Erblassers nachfolgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz der Stiftung

Die „Günter-Cassel-Stiftung“ zur Förderung des Kunstbesitzes der Stadt Minden (Westfalen) hat ihren Sitz in Minden. Sie ist eine allgemeine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts.

§ 2 Zweck der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur durch die Förderung des Kunstbesitzes des Museums für Geschichte, Landes- und Volkskunde in Minden.

Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Anschaffung von Kunstwerken namhafter deutscher Maler des 19. Jahrhunderts, von Darstellungen mit Bezug auf die Stadt Minden und deren Umgebung sowie – vom Jahre 2015 an – durch die Anschaffung auch anderer Kunstwerke für das Museum für Geschichte, Landes- und Volkskunde in Minden verwirklicht.

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen besteht aus den in der Anlage aufgeführten Werten und Gegenständen.

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten; ihm wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die sonstigen der Stiftung zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks zufließenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Keine Person darf durch stiftungszweckfremde Ausgaben begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Dem durch diese Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem jeweiligen leitenden Beamten des Rechtsamts der Stadt Minden, ersatzweise einem anderen rechtskundigen aktiven Beamten der Stadt Minden.

Zum ersten Stiftungsvorstand wird hiermit berufen: Städt. Rechtsdirektor Eike-Johannes Stephan, Alemannenstraße 2 in 32423 Minden

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung ihres gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willlen des am 13.11.1990 mit letztem Wohnsitz in Berlin verstorbenen Stifters Günter Cassel auf der Grundlage seiner testamentarischen Anordnung vom 09.08.1971 (Urkundenrollen-Nr. 1999/1971 des Notars Dieter Linderhaus in Düsseldorf) so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind die Verwaltung des Stiftungsvermögens – wozu er sich auch der Unterstützung Dritter bedienen darf – und die Entscheidung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks; letzteres nach Maßgabe der vom Kuratorium aufzustellenden Richtlinien.

§ 9 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus folgenden Personen:
1.) dem jeweiligen Direktor des Mindener Museum für Geschichte, Landes- und Volkskunde
2.) dem jeweiligen Vorsitzenden des Mindener Kunstvereins
3.) einem Vertreter der Mindener Unternehmerschaft (Handel, Handwerk, Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen).

Das zu 3.) genannte Kuratoriumsmitglied wird auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren bestimmt, wobei das 1. Kalenderjahr rechnerisch mit dem 1. Januar des auf seine Bestellung folgenden Jahres beginnt.

Endet durch Fristablauf das Amt des zu Ziffer 3.) genannten Mitgliedes, so haben die verbleibenden Mitglieder entweder eine Wiederberufung oder aber die Neuberufung eines Nachfolgers, der aus der Mindener Unternehmerschaft auszuwählen ist, vorzunehmen.

Legt ein Mitglied des Kuratoriums sein Amt nieder, ohne zugleich die Funktion zu verlieren, auf der seine Benennung beruht, so bestimmen die übrigen Kuratoriumsmitglieder den Nachfolger. Dieses Kuratoriumsmitglied verliert sein Amt, wenn für den Ausgeschiedenen ein Nachfolger in dessen Funktion bestellt bzw. gewählt worden ist und dieser auch bereit ist, das Amt als Kuratoriumsmitglied zu übernehmen.

Gleiches wie im vorstehenden Absatz gilt, wenn ein nach den Kriterien des § 9 berufenes Kuratoriumsmitglied die Übernahme des Amtes ablehnt.

Als Mitglieder des ersten Kuratoriums werden hiermit berufen:
1.) Herr Dr. Volker Rodekamp, Marienglacis 43 in 32427 Minden
2.) Herr Hans Peter Korth, Parkstraße 10 in 32427 Minden
3.) Herr Volker Schäferbarthold, Königstraße 84 in 32427 Minden

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat den Vorstand bei der Anschaffung von Kunstwerken zu unterstützen und zu beraten. Es hat dabei den Vorstand insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des Stiftungszweckes zu beaufsichtigen. Das Kuratorium kann insbesondere bestimmen, dass der Vorstand nur über einen bestimmten Teil derJahreserträge ohne Anhörung des Kuratoriums verfügen darf und Anschaffungen von einer bestimmten Größenordnung an stets der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

Das Kuratorium kann dem Vorstand eine Vergütung bewilligen.

Im Falle des Ausscheidens des Vorstandes benennt das Kuratorium den Nachfolger aus dem Kreis der in § 7 genannten Personen.

§ 11 Beschlussfassung, Kosten

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesen sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.

Im Übrigen gibt das Kuratorium sich selbst nach Bedarf eine Geschäftsordnung, in der sonstige Verfahrensfragen geregelt sind.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig; ihnen dürfen mit Ausnahme von Auslagenersatz und von Tagegeldern bei Reisen für die Stiftung keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 12 Anpassung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können diese gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss ist in einer gemeinsamen Sitzung von Kuratorium und Vorstand zu fassen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Stimmen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein; er soll auf dem Gebiet der Kunst und/oder der Geschichte Ost- Westfalens liegen.

Änderungen der Satzung, die nicht den Stiftungszweck betreffen, kann das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes beschließen.

Sollte bei beabsichtigten Satzungsänderungen fraglich sein, ob sich dadurch die steuerliche Situation der Stiftung (Gemeinnützigkeit) ändert, sollen die Organe vorher eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes einholen. Dies gilt in jedem Fall bei Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen.

§ 13 Auflösung der Stiftung

Vorstand und Kuratorium können einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn sie zu der Auffassung kommen, dass die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Minden, die es dem Stiftungszweck entsprechend zu verwenden hat.

§ 14 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind alle von ihr erbetenen Auskünfte zu geben; ihr ist der Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht unaufgefordert vorzulegen. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Detmold; oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Stiftungsaufsichtsbehördliche Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Düsseldorf, den 21. Mai 1996 | Müller-Langguth als Testamentsvollstrecker